Alte Standardvertragsklauseln ab Ende Dezember 2022 ungültig

Wenn Ihr Unternehmen personenbezogene Daten in Drittstaaten übermitteln, dann ist bis zum 27.12.2022 eine Überprüfung dieser Drittland-Datenübermittlungen erforderlich.

Erfolgt bei der Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern oder Verantwortlichen eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der EU für das kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission besteht,  so wird regelmäßig durch den Abschluss von Standarddatenschutzklauseln und ggf. weiterer technischer und organisatorischer Maßnahmen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.


Konkret bedeutet dies: Nach dem 27.12.2022 dürfen Übermittlungen personenbezogener Daten an Länder außerhalb der EU nicht mehr auf die „alten“ Standardvertragsklauseln gestützt werden.

Was Sie als Nächstes tun sollten:
-             Überprüfen Sie, ob die Liste mit Dienstleistern in unsicheren Drittstaaten aktuell ist oder ob weitere Datenübermittlungen in unsichere Drittstaaten erfolgen.
-             Finden Sie heraus, welche Konstellationen bei Ihnen vorliegen und welche Module der neuen EU-Standarddatenschutzklauseln geschlossen werden müssen.
-             Nehmen Sie Kontakt mit den betroffenen Dienstleistern auf und fordern Sie den Abschluss der neuen EU-Standarddatenschutzklausen.
-             Erörtern Sie mit dem Dienstleister den Inhalt und die Durchführung der Datentransfer-Folgenabschätzung.
-             Dokumentieren Sie das Ergebnis der Datentransfer-Folgenabschätzung und legen Sie mit dem Dienstleister einen Turnus für die nächste Prüfung fest.

Quelle:
https://www.datenschutz-notizen.de/alte-standardvertragsklauseln-ab-ende-dezember-ungueltig-2238080/

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