Bürger dürfen Falschparkende für Anzeigen fotografieren
Fotos von Falschparkenden zu schießen und an die Polizei weiterzuleiten, ist rechtens.
Das hat jetzt ein Gericht geurteilt.
Wer einen Falschparkenden anzeigen will, darf dessen Fahrzeug fotografieren und die Bilder an die Polizei übermitteln, ohne Gefahr zu laufen gegen den Datenschutz zu verstoßen.
Das Gericht gab damit zwei Männern Recht, die ihre Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen mit Fotos untermauert haben und deswegen vom bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung inklusive einer Gebühr von 100 Euro bekommen haben.
Im Kern ging es bei den Verfahren um die Frage, ob es sich bei der digitalen Übermittlung der Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt. Denn nach dieser Verordnung muss für das Übersenden der Bilddateien zum einen ein berechtigtes Interesse bestehen. Zum anderen müssen Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein.
Muss ein Anzeigenerstatter persönlich betroffen sein?
Entsprechend stritten die Prozessbeteiligten vor der 14. Kammer darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht verwies zudem darauf, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger wiederum betonten, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren.