Datenschutzerklärung
Hmm...ist es nicht das Gleiche wie die Informationspflicht nach Art. 12,13 u. 14 DSGVO?
Ja… fast.
Jede Praxis, die eine Website hat, muss eine Datenschutzerklärung in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellen.
… nicht versteckt im Impressum oder ähnlichem!
Sondern: eigene Unterseite oder Impressum/Datenschutzerklärung.
Der Besucher der Website sollte über alle Vorgänge der Datenverarbeitung aufgeklärt werden.
Neben den Kontaktdaten des Betreibers (Praxis) und des ggf. Datenschutzbeauftragten
müssen auch alle Tools, die personenbezogene Daten verarbeiten, aufgeführt werden.
… Facebook, Instagram, YouTube, LinkedIN
… Cookies
… Kontaktformular
… Online-Terminvereinbarung
Und weitere Angaben, die eine transparente Verarbeitung gewährleisten
… Welche Daten werden verarbeitet
… Dauer der Speicherung
… Rechte des Besuchers
… Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
`
Prüfen Sie Ihre Datenschutzerklärung.
Ist überhaupt eine vorhanden und beinhaltet diese alle notwendigen Punkte?