Die Verwendung des Opt-In-Verfahrens auf Ihrer Website!

Oftmals wird das Opt-In-Verfahren fälschlicherweise eingesetzt, selbst wenn dies nicht erforderlich ist. Diese fehlerhafte Anwendung kann negative Konsequenzen nach sich ziehen.

Ein häufiger Fehler besteht darin, das Opt-In-Verfahren in Bewerbungsformularen einzusetzen, um die Einwilligung zur Verarbeitung von Bewerberdaten einzuholen. Eine Opt-In-Checkbox zur Einwilligung ist in diesem Fall nicht erforderlich und kann sogar gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten liegt in der Regel nicht in der Einwilligung, sondern in einer Rechtsgrundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die die Verarbeitung zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erlaubt.

Ein weiterer Irrtum besteht darin, eine Opt-In-Checkbox zur Zustimmung in die Datenschutzerklärung einzubinden. Da die Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen keine Einwilligung erfordert, ist dies nicht nur überflüssig, sondern auch riskant. Der Europäische Datenschutzausschuss hat festgestellt, dass die Einholung von verpflichtenden Zustimmungen in Datenschutzhinweisen gegen den Grundsatz der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben verstößt.

Insgesamt sollten Websitebetreiber darauf achten, Checkboxen nur dann zu verwenden, wenn eine Einwilligung zur Datenverarbeitung eingeholt werden soll. In einem solchen Fall sollte das Setzen des Häkchens in der Checkbox optional sein und freiwillig von den Nutzern vorgenommen werden können.

‹ Zurück

Kostenlose Beratung
Kostenlose Beratung

Lassen Sie sich unverbindlich und kostenlos von uns beraten.

+49 173 5317232