Informationspflicht nach Art. 12 u. 13 DSGVO

Eine Informationspflicht ist in jedem Unternehmen ein äußerst wichtiger Bestandteil.

Vor allem die Informationspflicht für Patienten…
… auch Datenschutzerklärung oder Datenschutzhinweis genannt.


Mit den ausgeweiteten Informationspflichten (Art. 12-14 DSGVO) müssen Patienten
… präziser
… transparenter
… verständlicher
… in klarer und einfacher Sprache
… und in leicht zugänglicher Form
über die Datenverarbeitung informiert werden.

Eine gute Informationspflicht ist ca. zwei Seiten lang und informiert darüber, welche Daten, von wem und warum verarbeitet werden.

Folgendes müssen Sie als Verantwortlicher den Betroffenen bei der Erhebung der Daten mitteilen.

·       Kontaktdaten des Verantwortlichen

·       Ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

·       Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

·       Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

·       Angaben zur Speicherdauer

·       Aufklärung über die Betroffenenrechte

Diese Information kann zum Beispiel in der Praxis ausgehängt werden.
… In einen Bilderrahmen an die Wand oder einlaminiert an der Rezeption…

Wer mag kann auch mehrere Vordrucke im Wartezimmer auslegen.
Somit müssen Sie nicht jedem Patienten die Information ausdrucken.

Sie sparen Patronen und Papier.

Und sind wir mal ehrlich… Keiner liest sich das wirklich durch…

Nichtsdestotrotz ist es natürlich wichtig, den Datenschutzhinweis fachgerecht zu erstellen.

Für den Fall…
… dass ein Datenschutzbeauftragter Ihr Patient ist.

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