Löschfristen der Corona-Daten

„Alle Datenverarbeitungen – wie zum Beispiel die Zutrittskontrolle zum Arbeitsplatz mit 3G-Kontrolle – waren zweckgebunden“ Die in diesem Rahmen verarbeiteten Daten hätten bereits mit dem Ende der gesetzlichen Pflichten sofort gelöscht werden müssen. Wer sich noch nicht darum gekümmert hat, sollte das spätestens jetzt tun, um keine rechtswidrigen Datenfriedhöfe anzulegen.

Aufgrund der speziellen Regelungen im Gesundheitsbereich sind dort nach wie vor bestimmte Datenverarbeitungen erforderlich und damit rechtskonform. Das betrifft zum Beispiel die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Infektionsschutzgesetz. Hier sieht das Infektionsschutzgesetz für die im Zusammenhang mit der Meldepflicht und Beurteilung der Gefährdungslage anhand von Impfquoten verarbeiteten Daten vor, dass diese spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung gelöscht werden müssen. Definitiv muss eine Löschung aller auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz verarbeiteten Daten spätestens mit Ablauf der Rechtsgrundlage am 31. Dezember 2022 erfolgen.

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