Sonderkündigungsschutz ist für Datenschutzbeauftragte rechtskonform
Der Europäische Gerichtshof hat den Sonderkündigungsschutz als vereinbar erklärt.
Der EuGH stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte nach Art. 38 DSGVO vor jeder Entscheidung zu schützen sei, mit der sein Amt beendet würde, durch die ihm ein Nachteil entstünde oder die eine Sanktion darstelle. Solch ein Nachteil kann eine Kündigung des Arbeitgebers darstellen. Außerdem weist der EuGH darauf hin, dass dies sowohl interne als auch extern bestellte Datenschutzbeauftragte einschließt: Damit der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben ausüben könne, muss seine unabhängige Stellung gewährleistet sein. Genau darum gehe es in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO. Es gehe nicht darum, das Arbeitsverhältnis zwischen einem Verantwortlichen und dessen Beschäftigten zu regeln. Es geht in diesem Fall daher nicht um den freien Datenverkehr, sondern um Sozialpolitik. Damit kann nach deutschem Recht ein Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.