Transparenz im Gesundheitswesen

Das Bewertungsportal „Jameda“ ist für viele Ärztinnen und Ärzten ein Dorn im Auge.
Darüber können Patientinnen und Patienten bewerten inwiefern diese zufrieden oder auch unzufrieden mit der Leistung der jeweiligen Praxis ist.

Als „Dank“ gibt es auch schon mal eine schlechte Bewertung.

So auch im Falle einer Ärztin. Wegen einer schlechten Bewertung wollte die Augenärztin ihr gesamtes Profil löschen lassen. Rechtsgrundlage für den Löschungsanspruch sollte Art. 17 DSGVO sein.

Der BGH sah das nicht so und hat einen Löschungsanspruch verneint. Mit der Begründung, dass die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig sei…

In der Begründung heißt es, dass die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat.

Jameda „könnte dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, und sei grundsätzlich geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen“.

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