Ciao TMG, Hi DDG!

Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA), der einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Kategorien digitaler Vermittlungsdienste schafft.Die Umsetzung des DSA auf nationaler Ebene erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Mit dem Inkrafttreten des DDG tritt das TMG außer Kraft, einschließlich der Regelung zu den Pflichtangaben, die in einem Impressum, beispielsweise einer Webseite, vorgehalten werden müssen (§ 5 TMG).
Diese finden sich nunmehr in §§ 5, 6 DDG.

Sofern im Impressum einer Website eine Formulierung wie „Angaben gemäß § 5 TMG:“ zu finden ist, muss diese zukünftig lauten: „Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG:“.

Einfacher wäre es, ganz auf die Nennung von Paragrafen zu verzichten.

Es besteht letztendlich auch keine Verpflichtung dazu.

Was hat das mit Datenschutz zu tun?
Erst einmal nicht viel. Aber die Website ist eine Visitenkarte.

Werden im Impressum oder in der Datenschutzerklärung die falschen Paragrafen angegeben, macht das immer einen schlechten Eindruck und vermittelt das Gefühl, dass die aktuellen Gesetze nicht bekannt sind. Zudem führen auch die Datenschutzaufsichtsbehörden Prüfungen von Webseiten durch.

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