Datenschutzbeauftragter in Arztpraxen: Wann ist es erforderlich?

Ob in Ihrer Arztpraxis ein Datenschutzbeauftragter benötigt wird, hängt von den in Artikel 37 der DSGVO festgelegten Umständen ab. Es gibt drei zwingende Fälle, in denen eine Praxis einen Datenschutzbeauftragten ernennen muss:

- Ihre Praxis ist Teil einer Behörde oder öffentlichen Stelle, ausgenommen Gerichte.

- Die Haupttätigkeit Ihrer Praxis besteht in der regelmäßigen, systematischen Überwachung von betroffenen Personen aufgrund der Art, des Umfangs oder der Zwecke der Verarbeitungsvorgänge.

- Die Haupttätigkeit umfasst umfangreiche Verarbeitungen von Daten gemäß Artikel 9 und 10 der DSGVO, einschließlich Gesundheitsdaten.

Insbesondere der dritte Fall ist für Ärzte relevant, da hier spezielle Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, genannt werden, deren Verarbeitung besondere Einschränkungen unterliegt.

Für Arztpraxen ist es relevant zu wissen, dass die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten laut DSGVO erforderlich wird, wenn eine Mindestanzahl von Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten beschäftigt ist.
In der Regel wird dies ab einer Anzahl von 20 Personen angenommen, die kontinuierlich mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind.
Dies betrifft Ärzte, Assistenten und alle anderen, deren Hauptaufgabe diese Datenverarbeitung umfasst.

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