Schadensersatzklage nach Veröffentlichung von sensiblen Daten. Was war geschehen?

Mit einem unbedachten Schritt kann es schnell zu einem Rechtsstreit kommen, der zu einem immateriellen Schadensersatz führt.

Der Grund für die Klage?
Die unbefugte Veröffentlichung von persönlichen Daten u.a. Gesundheitsdaten eines Beschäftigten in einem Sportverband.

Wie ist es dazu gekommen?
Es handelt sich bei dem Kläger um einen technischen Leiter eines Sportvereins.
Eine bekannte Situation - der Kläger erkrankte und stand für die Arbeit nicht zur Verfügung.

Soweit so gut - aber dann kam der verheerende Fehler.

Die Beklagte, die Präsidentin des Vereins, versandte ein Rundschreiben, indem sie alle Vereinsmitglieder über die Erkrankung des Klägers informierte.
Dabei hat das Schreiben außerdem Informationen zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Präsidium enthalten - wobei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den einstimmigen Beschluss des Präsidiums erwähnt wurde.

Mittlerweile wurde die Kündigung des Klägers zurückgenommen und ist weiterhin im Verein tätig - die Beklagte ist mittlerweile nicht mehr beschäftigt.

Aufgrund der Offenbarung der zuvor genannten Daten erhebt der Kläger einen Anspruch von mindestens 17.000 Euro, als angemessenes Schmerzensgeld.
Er stützt sich bei der Klage direkt auf Artikel 82 der DSGVO - normierten Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverstößen und zudem auf einen Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlung nach §823 Abschnitt 1 BGB.

Die Anklage richtet sich explizit gegen die Vereinspräsidentin und nicht den Arbeitgeber selbst, um ihn bewusst aus dem Rechtsstreit herauszuhalten.

Die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch ist noch nicht getroffen, da das Landesarbeitsgericht (LAG) das Arbeitsgericht (ArbG) als dafür zuständig erwies.
Dennoch ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein solcher Anspruch definitiv möglich, da als Basis die Information für eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten besteht und somit ein Verstoß gegen die DSGVO vorhanden ist.

Da es sich um Gesundheitsdaten und unter anderem um Informationen über die arbeitgeberseitige Kündigung handelt, sind die Daten als sensibel einzustufen, die einer großen Personenzahl offengelegt wurden.

Hierdurch hat der Kläger erhebliche immaterielle Nachteile erlitten, sodass die Anklage als plausibel erscheint.
Ob der vollständige Schadensersatz in Rechnung gestellt wird, entscheidet das Gericht in den kommenden Tagen.

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