Strafe droht: Ihre Website gibt Daten ins Ausland weiter!

Vielleicht aber auch nicht?

Unsere Empfehlung:

Überprüfen Sie Ihre Internetseite sorgfältig!

Um Folgendes zu Vermeiden…

Die Verbraucherzentrale NRW hat erfolgreich eine Unterlassungsklage gegen die Telekom Deutschland GmbH eingereicht. Der Grund dafür war, dass bei Aufruf der Website www.telekom.de personenbezogene Daten von der Telekom Deutschland GmbH an die Google LLC in die USA übermittelt wurden, um deren Analyse- und Marketingdienste "Google Ads Services" zu nutzen.

Das Landgericht Köln hat in diesem Fall drei wichtige Feststellungen getroffen:

IP-Adressen gelten als personenbezogene Daten.

Es besteht derzeit kein angemessenes Datenschutzniveau in den USA.

Die Einwilligung auf "www.telekom.de" bot nicht die erforderliche Transparenz für die Datenübermittlung an Google LLC.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Rechtsauffassung des LG Köln Bestand haben wird, insbesondere angesichts der aktuellen Unsicherheit über den Abschluss eines neuen Angemessenheitsbeschlusses zwischen den USA und der EU.

Solange kein neuer Angemessenheitsbeschluss vorliegt, ist ein risikofreier Einsatz von "Google Ads" aufgrund des fehlenden angemessenen Datenschutzniveaus nicht möglich.

Die Verwendung einer Einwilligung gemäß der DSGVO dürfte nur für gelegentliche Datenübermittlungen an Stellen mit Sitz in den USA rechtssicher sein.

Das Urteil des LG Köln bringt zwar keine neuen datenschutzrechtlichen Entwicklungen mit sich, verdeutlicht jedoch, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

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