Gastronomie-Besuch in Zeiten der Corona-Pandemie

Wer jetzt, in Zeiten der Corona-Pandemie, eine Gastronomie besuchen möchte, muss davon ausgehen, dass personenbezogene Daten der Gäste erhoben und gespeichert werden.
Nicht nur die Hygienevorschriften wurden verschärft, auch in Hinblick auf den Datenschutz müssen die Betreiber einer Gastronomie mehr beachten als zuvor.

„Gäste dürfen eine Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten (Vor- und Nachname, Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, Telefonnummer und Adresse) dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen.“
So in §2 Abs. 3 Corona-Gaststätten Verordnung Baden-Württemberg.

Die Erhebung soll ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde dienen. Diese Daten sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

Jedoch unterscheiden sich die Regelungen in den einzelnen Bundesländern erheblich. Manche Bundesländer haben eine Pflicht zur Datenerhebung veranlasst, andere schweigen hierüber.
Eine Übersicht finden Sie unter DEHOGA.

Werden personenbezogene Daten von einem Gastronomiebetrieb erhoben, so müssen die Verarbeitungsprozesse datenschutzkonform gestaltet werden. Die Grundsätze der Datenverarbeitung sind hierbei zu beachten.

Datenminimierung
Gastronomien dürfen nur so viele Informationen erheben wie dies gesetzlich gefordert wird.
Um die gesetzliche Pflicht erfüllen zu können, muss man die wahre Identität des Gastes erfragen. Hierzu kann man sich einen Ausweis vorlegen lassen. Aber Vorsicht! Ein Ausweis enthält weit mehr an Informationen die nicht benötigt werden. Daher sollte man von einem Foto oder einer Ausweiskopie absehen.

Vor unbefugtem Zugriff schützen
Die erhobenen Daten müssen vor unbefugtem Einblick und Zugriff geschützt werden. Daher bringt eine ausgelegte Gästeliste ein hohes Risiko mit sich.
Die Mitarbeiter sollten im besten Fall die Gästeliste selber führen, dies ist eine einfache und pragmatische Lösung.

Informationsblatt für die Gäste
Auch hier muss der Gastwirt seiner Informationspflicht nach Art. 12 ff DSGVO nachgehen. Die Gäste müssen über die Verarbeitung ihrer Daten genaustens Informiert werden.

Speicherdauer
Die erhobenen Daten müssen je nach Bundesland innerhalb von drei bis vier Wochen nach Erhebung gelöscht werden. Auch hier muss der Betreiber drauf achten, dass die Gästeliste nicht einfach achtlos in die Mülltonne geworfen wird.
Wie man personenbezogene Daten richtig entsorgt finden Sie hier:

https://eduodo.de/news/kunden-und-mitarbeiterdaten-richtig-entsorgen

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